Schallarchiv NRW



Schallarchiv-NRW des ChorVerbandes NRW e.V.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des ChorVerbandes NRW e.V.

1. Allgemeines

1.1. Geltungsbereich, Leistungsgegenstand
Der ChorVerband NRW e.V., nachfolgend CV NRW genannt, stellt dem "Mitglied vom Schallarchiv NRW" nachfolgend "Mitglied" genannt unter schallarchiv-nrw.de Hörbeispiele von Choraufnahmen zur Verfügung. Für Sängerinnen / Sänger und Chorleiter in Chören des CV NRW ist die Nutzung kostenlos, für Personen aus Chören außerhalb des Verbandes gilt das kostenplfichtige Angebot [4.]. Für die Nutzung der Hörbeispiele gelten für beide Nutzergruppen die gleichen Nutzungsbedingungen [3.1]. Diese müssen explizit bei jedem Login neu bestätigt werden.

Die Leistungen werden ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Das Schallarchiv-Mitglied erkennt durch Erteilung eines Auftrags oder durch Annahme der Leistung diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Die Geltung abweichender Bedingungen ist, selbst im Falle der Leistungserbringung durch den CV NRW, ausgeschlossen, auch wenn der CV NRW diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Bedingungen gelten für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte bzgl. schallarchiv-nrw.de auch ohne erneute Einbeziehung als vereinbart.

1.2. Änderungsvorbehalt
Der CV NRW ist jederzeit berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen, Preislisten und Leistungsbeschreibungen zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Mitglied per Post oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht das Mitglied nicht schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt und entfalten auch für bereits bestehende Vertragsverhältnisse ihre Wirksamkeit. Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf den Webseiten des CV NRW (www.schallarchiv-nrw.de) eingesehen oder durch das Mitglied beim CV NRW angefordert werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Auftragserteilung
Alle Angebote des CV NRW, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag über die Bereitstellung einer bestimmten Leistung kommt erst zustande, wenn der CV NRW den Auftrag des Mitglieds im Wege einer schriftlichen Auftragsbestätigung annimmt oder Erfüllungshandlungen vornimmt. Im Falle der kostenlosen Nutzung können diese Erfüllungshandlungen auch automatisiert erfolgen. Das setzt die Korrektheit Ihrer Angaben sowie alle notwendigen digitalen Anmeldeschritte voraus.

2.2. Widerrufsrecht
Nach Freischaltung Ihres schallarchiv-nrw.de Accounts besteht ein vierzehntägiges Widerrufsrecht des Auftrages.

2.3. Leistungsumfang
Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem angenommenen Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen. Sämtliche Leistungspflichten des CV NRW stehen unter dem Vorbehalt, dass alle relevanten Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mitglieds bezüglich der zu erbringenden Leistung rechtzeitig, vollständig und in ausreichender Qualität erfüllt werden. Der CV NRW ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen bei der Leistungserbringung einzusetzen. Dem Mitglied wird für die Dauer des Anspruchs auf die Leistung ein dem Leistungszweck entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt. Alle sonstigen Rechte verbleiben beim CV NRW. Freiwillige, vertraglich nicht vereinbarte Leistungen der CV NRW können jederzeit und ohne besondere Ankündigung eingestellt werden. Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche des Mitglieds sind diesbezüglich ausgeschlossen.

3. Pflichten des Mitglieds

3.1. Nutzungsbedingungen
Die Nutzung dient ausschließlich Studienzwecken von Sängerinnen / Sängern und Chorleitern, d.h. die Hörbeispiele dürfen nur für das Studium der Umsetzung von Chorstücken verwendet werden.
Das Speichern der Musikstücke ist untersagt. Insbesondere das Kopieren oder Vervielfältigen auf Wechseldatenträgern wie DVD, CD, Sticks und mobile Festplatten sowie die öffentliche Verbreitung und Wiedergabe der Musikstücke auch im Internet oder sonstigen Netzwerken ist verboten. Das Zugangspasswort darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluss des Betreffenden aus dem "Schallarchiv NRW" und zur Verfolgung etwaiger Rechtsansprüche durch den jeweiligen Rechteinhaber. Eine Strafanzeige bleibt für diesen Fall vorbehalten.

3.2. Zugangsdaten, Login
Eine zum Zweck des Zugangs zur Leistung des CV NRW erhaltene Nutzeridentifikation ist streng geheim zu halten. Personen, die bei Abgabe von Erklärungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, die Nutzeridentifikation des Mitglieds verwenden, gelten gegenüber CV NRW als vom Mitglied für die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt.

3.2. Datensicherheit
Das Mitglied ist verpflichtet, sich über anerkannte Grundsätze der Datensicherheit sowie die Gefahren des Missbrauchs und Verlustes von Daten zu informieren und diese befolgen. Es obliegt dem Mitglied, seine Texte und Bilder lokal zu sichern und vorzuhalten.

3.3. Mitwirkungspflicht
Das Mitglied ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur Abwicklung des Auftrages erforderlich oder nützlich und dem Mitglied unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner zumutbar ist. Insbesondere sind dem CVNRW geänderte Adressdaten mitzuteilen.

4. Entgelte und Zahlung bei kostenpflichtiger Nutzung

4.1. Anfallende Entgelte
Das Mitglied ist zur Zahlung aller anfallenden Entgelte ab dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Bereitstellung verpflichtet. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den Vereinbarungen im jeweiligen Auftrag. Alle Entgelte verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro inklusive Umsatzsteuer. Einmalige und wiederkehrende Fixentgelte werden dem Mitglied jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.

4.2. Zahlungsbedingungen
Die Laufzeit beginnt mit der Freischaltung. Zu Beginn oder im Verlauf der jährlichen Laufzeit wird der Betrag per Rechnung angefordert.

Gegen Forderungen des CV NRW kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Mitglied nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Rechtsverhältnis zu.

4.3. Verzugsfolgen
Im Falle des Zahlungsverzuges ist das Mitglied zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem geltenden Basiszinssatz verpflichtet, es sei denn, von CV NRW wird ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen. Je Mahnung wird eine Aufwandspauschale von 2,50 € berechnet. Gerät das Mitglied mit der Zahlung der Entgelte in Verzug, ist der CV NRW berechtigt, nach schriftlicher Androhung einer Sperrung, unter Setzung einer Frist von 14 Tagen, den Zugang zur Leistung zu verwehren oder die Leistung bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. Das Mitglied bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten Entgelte weiterhin zu zahlen.

4.4. Einwendungen
Einwendungen gegen Rechnungen des CV NRW sind gegenüber dem CV NRW schriftlich zu erheben. Die Rechnungen gelten als vom Mitglied genehmigt, wenn dieser ihnen nicht binnen sechs Wochen nach Zahlung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Gesetzliche Ansprüche des Mitglieds bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben von dieser Regelung unberührt.

5. Gewährleistung

5.1. Allgemeines
Der CV NRW gewährleistet, dass die Leistung den im jeweiligen Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Dokumente, aufgeführten Spezifikationen entspricht. Der CV NRW erbringt seine Leistung nach dem anerkannten und im Verkehr üblichen Stand der Technik. Beschaffenheitsgarantien oder Zusicherungen sind nicht vereinbart.

5.2. Störungen
Störungen werden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigt. Dauert eine Störung im Einflussbereich des CV NRW länger als 24 Stunden an, ist das Mitglied zur anteiligen Minderung des wiederkehrenden Fixentgelts für die gestörte Leistung berechtigt.

Störungen, die ihre Ursache außerhalb des Einflussbereichs des CV NRW haben, sind von CV NRW nicht zu vertreten. Hierzu zählen Ereignisse höherer Gewalt, Leistungsausfälle Dritter, insbesondere Leitungs- oder Stromausfälle bei Dritten, Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, sowie behördliche Maßnahmen oder gerichtliche Anordnungen usw. Der CV NRW wird in diesen Fällen von seiner Leistungspflicht und jeglicher Haftung befreit. Ist die Leistungserbringung infolge einer Störung außerhalb des Einflussbereichs von CV NRW mit einem unangemessenen Aufwand verbunden, ist der CV NRW berechtigt, für die Dauer dieser Störung und eine angemessene Nachfrist die Leistung zu verweigern.

Der CV NRW übernimmt keine Gewähr für seine Leistung, soweit Störungen auf einer Verletzung der Pflichten des Mitglieds, der technischen Ausstattung des Mitglieds oder einer ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Nutzung der Leistung beruhen. Hat das Mitglied eine solche Störung beim CV NRW zu vertreten, ist CV NRW berechtigt, dem Mitglied die durch die Störung und deren Beseitigung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Im Rahmen der Bemühungen, Störungen zu beheben, vorzubeugen oder die Leistung im Hinblick auf technische und wirtschaftliche Entwicklungen anzupassen, kann der CV NRW seine Leistung vorübergehend ganz oder teilweise unterbrechen oder in sonstiger Weise einschränken. Sofern keine dringenden Störungsbeseitigungsmaßnahmen erforderlich sind, wird der CV NRW dem Mitglied die Durchführung jeder planmäßigen Unterbrechung zwei Arbeitstage im Voraus ankündigen. Im Übrigen nimmt der CV NRW Unterbrechungen oder Einschränkungen seiner Leistung nur vor, soweit diese aus technischen Gründen unverzüglich ohne besondere Ankündigung zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs zwingend erforderlich sind.

6. Haftung

6.1. Schadensersatz
Der CV NRW haftet nur auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn der Schaden durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht wurde oder auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht beruht. Die Haftung wegen zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten ist die Haftung des CV NRW der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für die einfach fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten ist ausgeschlossen. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen, soweit Schäden aus Störungen oder Ausfällen entstanden sind, die außerhalb des Einflussbereichs des CV NRW liegen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf Fehler und Mängel an Produkten Dritter, welche vom CV NRW im Rahmen seiner Leistung bereitgestellt werden, zurückzuführen sind, es sei denn, der Fehler oder Mangel hätte vor Leistungserbringung durch den CV NRW erkannt werden müssen.

Eine Haftung von CV NRW für Folgeschäden und mittelbare Schäden, z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

Im Übrigen ist die Haftung des CV NRW auf die Leistungen ihrer Haftpflichtversicherung begrenzt.

6.2. Schadensminderungspflicht des Mitglieds
Der CV NRW haftet nicht für Schäden, soweit das Mitglied deren Eintritt mit verursacht hat, oder durch Berücksichtigung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten, insbesondere durch Datensicherungen. Im Zweifel hat das Mitglied einen entsprechenden Nachweis über die Erfüllung dieser Pflichten zu erbringen. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der entstandene Schaden versicherbar und im Verkehrskreis des Mitglieds üblicherweise durch das Mitglied versichert wird.

7. Vertragsdauer und Kündigung

7.1. Vertragsdauer und Kündigung bei kostenpflichtiger Nutzung
7.1.1 Laufzeit und ordentliche Kündigung
Die Verträge haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab der betriebsfertigen Bereitstellung und sind mit einer Frist von einem Monat von beiden Seiten jeweils zum Ende der festgelegten Vertragslaufzeit kündbar. Verträge verlängern sich stillschweigend um die Dauer der Mindestlaufzeit, wenn sie nicht fristgerecht schriftlich gekündigt wurden. Nach Beendigung des Vertrages hat das Mitglied keine Recht mehr, schallarchiv-nrw.de oder sonstige vom CV NRW zu diesem Zweck bereitgestellte Software, Medien und Inhalte zu nutzen.

7.1.2. Kündigung aus wichtigem Grund
Beide Parteien können den Vertrag oder einzelne Leistungen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die im Folgenden genannten Gründe: Im Falle einer von CV NRW zu vertretenden wesentlichen Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht kann das Mitglied die betroffene Leistung nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung und Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist, die mindestens 30 Kalendertage betragen muss, ohne Verpflichtung zur Zahlung durch schriftliche Erklärung kündigen. Das Mitglied bleibt jedoch verpflichtet, die Entgelte für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen. Im Falle einer solchen Kündigung entfallen sämtliche Ansprüche des Mitglieds. Der CV NRW ist in folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen und die Leistung einzustellen:

  • Bei Zahlungsverzug des Mitglieds mit den Entgelten oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Entgelte für zwei aufeinander folgende Monate, sowie bei Zahlungsverzug des Mitglieds über einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt;
  • wenn das Entgeltaufkommen für die Nutzung der Dienstleistungen in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Mitglied bei Fortsetzung des Vertrages die Entgelte für weiterhin erbrachte Leistungen auch langfristig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind, es sei denn, das Mitglied leistet eine angemessene Sicherheit für Entgelte binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung von CV NRW;
  • falls das Mitglied gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften verstößt und diesen Verstoß trotz Abmahnung nicht unverzüglich einstellt;
  • bei Unrichtigkeit wesentlicher Angaben in den vom Mitglied im Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, bereitgestellten Informationen oder sonstigen CV NRW zur Verfügung gestellten Informationen;
  • falls Handlungen oder Unterlassungen des Mitglieds zu Beeinträchtigungen oder Schäden der physikalischen oder logischen Struktur der genutzten Netze oder Einrichtungen führen, oder eine große Wahrscheinlichkeit des Eintretens solcher Beeinträchtigungen oder Schäden besteht, oder falls das Mitglied die Leistung in betrügerischer Weise nutzt und das Mitglied dieses Verhalten trotz Abmahnung nicht unverzüglich einstellt;
  • bei jeder anderen wesentlichen Verletzung der sich aus dem Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen ergebenden Pflichten, die das Mitglied nicht binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt einer schriftlichen Abmahnung des CV NRW einstellt;
  • falls das Mitglied zahlungsunfähig, über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Insolvenz mangels Masse abgelehnt wird.

7.2. Vertragsdauer und Kündigung bei kostenfreier Nutzung
Beide Parteien können den Vertrag oder einzelne Leistungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Gehört der Chorleiter oder das Chormitglied nicht mehr einem Chor des CV NRW an, muss die kostenlose Mitgliedschaft im Schallarchiv gekündigt oder in eine kostenpflichtige umgewandelt werden. Der CV NRW ist umgehend über die Änderung zu informieren.

Bei Kündigungen aus besonderem Grund behält sich der CV NRW vor, zugehörige E-Mail Adressen für eine Neuanmeldung zu sperren.

7.3. Einstellung der Leistungen
Darüber hinaus kann der CV NRW die Leistung einstellen, sofern der CV NRW verpflichtet ist, eine die Bereitstellung der Leistung unzulässig oder unmöglich machende Anordnung eines zuständigen Gerichts bzw. einer zuständigen Behörde zu befolgen, oder der CV NRW zu einer Sperre gemäß § 19 Absatz 2 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung oder zu einer vorübergehenden Einstellung aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt ist.

8. Geheimhaltung
Sämtliche Informationen, Unterlagen und Geschäftsgeheimnisse einer Partei, die der anderen Partei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugänglich werden und als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, sind streng geheim zu halten und dürfen Dritten nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der betroffenen Partei offenbart werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen CV NRW und des Mitglieds und fünf Jahre über deren Beendigung hinaus. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, von denen diejenige Partei, welche die Informationen weitergibt, nachweisen kann, dass ihr diese Informationen bereits bekannt waren, bevor sie diese von der anderen erhielt, diese Informationen ohne ihr Verschulden uneingeschränkt öffentlich bekannt geworden sind, ihr diese Informationen von Dritten ohne Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen rechtmäßig zur Verfügung gestellt wurden, sie diese Informationen ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Partei entwickelt hat, oder diese Informationen aufgrund gesetzlicher Vorschriften offen gelegt werden müssen.

9. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren. CV NRW wird Bestandsdaten und Verbindungsdaten über die Nutzung der Leistung verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, zu Abrechnungszwecken oder zur Unterbindung einer rechtswidrigen Inanspruchnahme der Leistung gemäß § 9 Telekommunikations-Datenschutzverordnung erforderlich ist. CV NRW wird anonymisierte, nicht-personenbezogene Daten zur Durchführung von Trendanalysen und für andere interne Marketingzwecke nutzen. Der CV NRW verpflichtet sich, diese Daten geheim zu halten. Das Mitglied wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, insbesondere wenn die Datenübertragung unverschlüsselt erfolgt, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der über das Internet übermittelten und auf Servern gespeicherten Informationen und Daten trägt das Mitglied selbst Sorge.

10. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Duisburg. Der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Mitglied darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des CV NRW übertragen oder abtreten. Der CV NRW wird seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund vorenthalten oder verweigern. Mitteilungen einer Partei an die andere können persönlich, per Fax oder per Post zugestellt werden. Die Mitteilungen gelten mit ihrem Zugang als ordnungsgemäß übermittelt. Der bestätigte Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Dokumente, und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden den gesamten Vertrag zwischen dem CV NRW und dem Mitglied und ersetzen sämtliche früheren und gleichzeitigen Abreden hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Falls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Bestimmungen des Auftrages widersprechen sollten, so hat der Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Dokumente, Geltung vorrangig vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


Duisburg, 01.07.2016